Als Selbstständiger, Beamter, Student oder als Freiberufler ist es in Deutschland bezüglich der Krankenversicherung schon seit Jahrzehnten so geregelt, dass sich diese Berufsgruppen frei zwischen der GKV und einer PKV entscheiden können. Für die Entscheidungsfreiheit der Arbeitnehmer spielt hingegen die so genannte Versicherungspflichtgrenze eine maßgebliche Rolle. Die Versicherungspflichtgrenze bzw. deren Überschreiten ist praktisch für Arbeitnehmer das Tor zur privaten Krankenversicherung, denn falls das Einkommen diese Grenze nicht überschreitet, muss der Arbeitnehmer in der GKV pflichtversichert bleiben.
Die Höhe der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze, JEG) wird für jedes Jahr neu festgelegt und der Inflation und sonstigen Größen angepasst. Im Jahre 2018 erreicht die Versicherungspflichtgrenze aktuell eine Höhe von 59.400 Euro. Verdient der Arbeitnehmer also im Jahr mehr als diese 59.400 Euro als Bruttoeinkommen, dann ist der Grundstein für die Wahlfreiheit im Bereich der Krankenversicherung gelegt. Nach einer erfolgten Änderung ist es seit einigen Jahren allerdings so, dass der Versicherte diese Versicherungspflichtgrenze nicht nur einmalig, sondern drei Jahre in Folge überschreiten muss.
PKV Versicherungspflichtgrenze 2018
2008 | 48.150 € |
2009 | 48.600 € |
2010 | 49.950 € |
2011 | 49.500 € |
2012 | 50.850 € |
2013 | 52.200 € |
2014 | 53.550 € |
2015 | 54.900 € |
2016 | 56.250 € |
2017 | 57.600 € |
2018 | 59.400 € |
Derzeit muss das Einkommen also drei Jahre hintereinander mindestens 59.400 Euro im Jahr betragen, damit der Krankenversicherte sich alternativ zu einer dann freiwilligen Versicherung in der GKV auch für eine private Versicherung entscheiden kann. Leicht verwechselt wird die Versicherungspflichtgrenze übrigens oftmals mit der Beitragsbemessungsgrenze. Diese ist jedoch nur im Bereich der GKV von Bedeutung und beinhaltet das Einkommen, dass als Maximaleinkommen für die Berechnung der Beiträge zur GKV heran gezogen wird.
Ein Irrtum ist es zudem auch, dass der bisher gesetzliche Versicherte mit dem Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze aus der GKV „ausgeschlossen“ wird. Das ist natürlich völlig falsch, denn es besteht unter den genannten Voraussetzungen dann lediglich ein Wahlrecht aber keine Pflicht, sich ab sofort dann privat krankenversichern zu müssen.